§ 1 Name und Sitz

Der  Verband  führt  den  Namen:  REGIONALVERBAND  BAYERISCH – SCHWÄBISCHER FASTNACHTSVEREINE e.V. (im folgenden Regionalverband BSF genannt) und hat seinen Sitz in Lauingen an der Donau.  Der Verband verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „ Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluß von, im Regierungsbezirk Schwaben, des Freistaates Bayern, ansässigen Fastnachts-, Faschings- u. Karnevalsvereinen, -gesellschaften, Zünften u. Gilden, sowie fastnachtlichen Musikgruppen (Guggenmusiken, Fanfarenzüge, Schalmeienkapellen, Lumpen- kapellen oder ähnliche),   um: 

  1. die Fastnacht, den Fasching, den Karneval, sowie fastnachtliches Brauchtum a traditioneller und landschaftlich gebundener Grundlage besonders zu fördern. Dies soll insbesonders durch das Organisieren und Abhalten von Fastnachts- seminaren,  Narrensprüngen,  Narrensitzungen,  Fachkursen,  Gardetraining, Gardebetreuung,  Gardetanzturnieren,  Kinder- /Jugendveranstaltungen  und Jugendleiterseminaren erreicht werden. 
  2. die Interessen der Mitglieder gegenüber dem BUND DEUTSCHER KARNE- VAL; den Behörden, der Gema,  und anderen Institutionen im Rahmen des Zweckverbandes zu vertreten.
  3. eine ständige Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen herzustellen.
  4. Im Rahmen seiner Aufgaben ausschließlich  gemeinnützige Zwecke zu erfül- len. Mittel des  Verbandes  dürfen nur  zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln des Verbandes. Der Verband ist selbstlos tätig.  Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er  darf  keine  Person durch  Ausgaben,  die dem  Zwecke  des  Verbandes fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen  begünstigen.
  5. Innerhalb des Verbandes besteht eine Jugendorganisation. Sie ist  eigenverantwortlich  im Rahmen ihrer  Jugendordnung und  unter Beachtung der Satzung des Verbandes in der Jugendarbeit tätig,  wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse.
     Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das Verbandspräsidium.
  6. Innerhalb  des Verbandes besteht ein Zunftrat in dem die im Verband angehörigen Zünfte organisiert sind.
    Der Zunftrat gibt sich selbst eine Zunftordnung, die vom Verbandspräsidium bestätigt wird. 

§ 3 Mitglied in Dachverbänden

Der REGIONALVERBAND BSF, sowie seine Mitgliedsvereine sind Mitglied im BUND DEUTSCHER KARNEVAL e.V. Die vom BDK im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Beschlüsse, sowie dessen Satzung werden anerkannt.

 § 4 Mitglieder

  1.   Der Regionalverband BSF gliedert sich in:  
    a) Ordentliche Mitglieder,  
    b) Gastmitglieder    
    c) fördernde Mitglieder,  
    d) Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder  sind alle Mitglieder,  die ihren Sitz im Regierungsbezirk  Schwaben des Frei- staates  Bayern  haben, den Beitrag zum  BDK  über den  Regionalverband BSF abführen und die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele  verfolgen.
  3. Gastmitglieder  sind alle Mitglieder, die ihren Sitz außerhalb des Regierungsbezirkes Schwa- ben im Freistaat Bayern haben oder ihren BDK – Beitrag über einen anderen Landes-  oder Regionalverband als den Regionalverband BSF abführen und die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele verfolgen.   
  4. Fördernde Mitglieder  können  natürliche oder  juristische  Personen werden,  welche  die  Bestre- bungen des Regionalverband BSF ideell oder finanziell unterstützen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern  können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege der Fastnacht, des Faschings oder des Karnevals,  deren Erhaltung ihres  Brauchtums oder den Regionalverband BSF, besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, den der/die Ehrenpräsident/in gleichsteht, können an allen Versammlungen beratend teilnehmen.  Sie haben Rederecht bei Versammlungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme von Mitgliedern  
    a) Antragstellung: Die Aufnahme von ordentlichen,  Gastmitgliedern  oder fördernden Mitgliedern  erfolgt auf  schriftlichen Antrag an  das  Präsidium des Regionalverbandes BSF. Das Präsidium prüft, ob die Grundvoraus- setzungen zur Aufnahme erfüllt sind.
    b) Aufnahme: Die Aufnahme erfolgt nach formeller Prüfung durch das Präsidium und anschliessender  Zustimmung durch die folgende  Mitgliederversammlung.  Bei dieser  Mitgliederversammlung  muss sich  der Antragsteller persönlich vorstellen.
    c) Ablehnung: Wird ein Antragsteller zur Aufnahme als Mitglied abgelehnt, so teilt das Präsidium  dies  dem  Betroffenen  umgehend  und  unter  Angabe  der Gründe mit.   
  2. Aufnahme von Gastmitglieder
     Gastmitglieder werden entsprechend § 5 Abs. 1. vom Präsidium des Regionalverbandes BSF der Mitgliederversammlung  zur  Aufnahme  vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung  entscheidet über die Aufnahme eines Gastmitgliedes.
  3. Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsident/in werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Präsidiums im Regionalverband  BSF durch die Mitgliederversammlung ernannt.  Dazu be- darf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  4. Ende der Mitgliedschaft
     Die Mitgliedschaft wird beendet durch:  
    a) Austritt
    b) Ausschluß
    c) Auflösung einer Gesellschaft, eines Vereines, einer Zunft, Gilde oder fastnachtlichen Musikgruppe
    d) Tod eines fördernden Mitgliedes, Ehrenmitgliedes oder eines/ einer Ehrenpräsidenten/in
  5. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss dem Präsidium durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
  6. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium des Regionalverbandes BSF nach Anhörung  des Auszuschließenden. Gegen den Beschluß des Präsidiums ist die Beschwer- de innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlußgründe zur  näch- sten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung  in letzter Instanz. Dabei sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.   
    Ausschlußgründe sind:  
    a) grober Verstoß  gegen  die  Satzung  oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse.
    b) Zuwiderhandlung gegen die  Interessen des  Regionalverbandes  BSF
    c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.   Die ordentlichen Mitglieder und die Gastmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des  Regionalverbandes BSF teil- zunehmen. Sie können Anträge und Anfragen stellen,  sowie Wünsche und Anregungen einbringen und haben Stimmrecht.
  2. Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten können an allen  Versammlungen  beratend teilnehmen.  Sie haben Rederecht  bei Versammlungen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die  Ziele des  Verbandes  zu fördern, die Satzung  und  die satzungsmäßigen Beschlüsse des Regionalverbandes  BSF  und  seiner Organe zu beachten und einzuhalten.
  4. Die festgelegten Beiträge sind fristgemäß bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu bezahlen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1.   Die Mitglieder  zahlen  beim  Eintritt in den Regionalverband  BSF  eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Ordentliche  Mitglieder und Gastmitglieder  zahlen einen Jahresbeitrag.  Die Höhe dieses Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ordentliche Mitglieder führen den  Jahresbeitrag zum  BDK  über den Regionalverband BSF ab.
  4. Die Beiträge  der fördernden Mitglieder werden durch das Präsidium des Regionalverbandes BSF festgelegt.
  5. Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident/in sind beitragsfrei.
  6. Die Beiträge werden mittels Bankeinzugsverfahren bezahlt. 

§ 8 Organe des Regionalverbandes BSF

Die Organe des Regionalverbandes BSF sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Das Präsidium.
  3. Das geschäftsführende Präsidium.
  4. Der Vorstand.

 § 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Gastmitgliedern,  den Mitgliedern des Präsidiums,  den vom geschäftsführenden Präsidium  ernannten  Mitgliedern  der  Fachausschüsse,  den fördernden Mitgliedern und den  Ehrenmitgliedern  und dem/der  Ehrenpräsidenten/in. Sie wird durch das geschäftsführende Präsidium einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    a) jährlich einmal in der Zeit bis zum 30.04.
    b) auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitgliedern und Gastmitgliedern und unter Angabe von Gründen  als außerordentliche  Mitgliederversammlung innerhalb von  2 Monaten  nach Antragseingang beim Präsidium.
  3. Die Einberufung erfolgt durch das  geschäftsführende  Präsidium schriftlich  mindestens 3 Wochen vor der Versammlung und unter Angabe der Tagesordnung. Sie kann mit einer kürzeren Frist gemäß § 9 Absatz 2b) stattfinden,  wenn es  der Zweck verlangt.  
  4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim  Präsidium  einzureichen.
  5. Teilnahmeberechtigt  sind alle Mitglieder des Regionalverbandes BSF gem. § 4 Abs. 1. a) – d) 
  6.  Stimmberechtigt sind die Mitglieder wie folgt:
    a) ordentliche Mitglieder mit je 2 Stimmen
         Gastmitglieder mit je 1 Stimme 
    b) Das Stimmrecht wird von den satzungsmäßigen Vertretern oder bevollmächtigten Delegierten der Mitglieder ausgeübt.
    c) Mitglieder des Präsidiums und die vom Präsidium ernannten Vorsitzenden der Fachausschüsse (oder deren Stellvertreter) haben je 1 Stimme.
    d) Natürliche  Personen haben bei  Häufung von Funktionen nur eine Stimme. 
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsi- dentin, des Verbandsjugendleiters/der Verbandsjugendleiterin,  des Zunftrates und der Fachausschüsse.
    b) des Kassenberichtes des Schatzmeister/der Schatzmeisterin und des Berichterstattung des Kassenprüfers, der Kassenprüferinnen.
    c) Entlastung des Präsidiums.    
    d) Wahl des geschäftsführenden Präsidiums  und 2 Kassenprüfer/innen.    
    e) Wahl eines notwendigen 2. Schatzmeister/in oder eines notwendigen 2. Schriftführers/in
    f) Bekanntgabe des Verbandsjugendleiters und der Zunftleitung.
    g) Satzungsänderungen
    h) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/innen
    k) Aufnahme von Mitgliedern
    l) Mitgliedsausschluss in letzter Instanz 

§10 Das Präsidium

  1. 1. Das Präsidium besteht aus:  
    a) dem/der Präsidenten/in
    b) zwei Vize-Präsidenten/innen
    c) dem Schriftführer/der Schriftführerin
    d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    e) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    f) dem Ordenskanzler/der Ordenskanzlerin
    g) dem Verbandsjugendleiter/der Verbandjugendleiterin
    h) dem Vertreter des Zunftrates 
    i) drei Beisitzern/innen wenn erforderlich
    j) einem zweiten Schatzmeiste/Schatzmeisterin
    k) sowie einem zweiten Schriftführer/Schriftführerin
    ,die auf Beschluß des Präsidiums berufen  werden können.  (Die  Zustimmung der  nachfolgenden Mitgliederversammlung ist erforderlich) dem/der Ehrenpräsidenten/in –ohne Stimmrecht mit lediglich beratender Funktion.
  2. Das Präsidium  wird auf die Dauer von  3 Jahren durch die  Mitgliederversammlung  gewählt. Geheime Wahl muß  durchgeführt werden, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt oder  die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Wählbar  sind alle  Mitglieder  eines ordentlichen Mitgliedes,  die das  18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Verbandsjugendleiter/die Verbandsjugendleiterin wird von der Verbandsjugendversammlung gewählt und hat  Sitz und Stimm recht  im  geschäftsführenden  Präsidium.   Seine/ihre  Wahl  durch  die Verbandsjugendversammlung  ist der  ordentlichen  Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  4. 4. Der Zunftrat wird von der Zunftversammlung gewählt und hat Sitz und Stimmrecht im geschäftsführenden Präsidium. Seine Wahl ist durch die Zunftversammlung  in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  5. Mindestens 1 x jährlich muß eine Präsidiums-Sitzung stattfinden.  Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit  der abgegebenen  Stimmen
  6. Scheidet während der 3 Jahre ein Mitglied des Präsidiums aus, so kann das geschäftsführende Präsidium einen  kommissarischen  Vertreter/eine Vertre- terin bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen
  7. Das Präsidium  hat die Vorlagen des  geschäftsführenden Präsidiums für die Mitgliederversammlung  zu beraten,  eigene  Beschlüsse  der  Mitgliederver- sammlung zuzuleiten und das geschäftsführende Präsidium in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
  8. Präsidiumsinterne Angelegenheiten werden in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt

§ 11 Das geschäftsführende Präsidium

  1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:  
    a) der/die Präsident/in,  
    b) zwei Vize-Präsidenten/innen,  
    c) der/die Schriftführer/in,  
    d) der/die Schatzmeister/in,  
    e) der/die Ordenskanzler/in,  
    f) der/die Verbandsjugendleiter/in,
    g)der Zunftrat     
  2. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen insbesonders:
    a) die Geschäftsführung des Regionalverbandes BSF.      
    b) die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Präsidium gefassten Beschlüsse.      
    c) die Verwaltung des Vermögens des Regionalverbandes BSF.     
  3. Der Präsident/die Präsidentin,  bei seiner/ihrer  Verhinderung,  einer der beiden Vize-Präsidenten/innen leitet die Mitgliederversammlung und die Herbst-Präsidialsitzungen und überwacht den Geschäftsgang.    
  4. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt die  Erledigung  aller  schriftlichen  Arbeiten.  Über  jede  Mitglieder- versammlung und jede Sitzung der Organe hat er/sie eine Niederschrift anzufertigen, die den Gang der Versammlung bzw. Sitzung  im  wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.   
  5. Dem Ordenskanzler/der Ordenskanzlerin obliegen alle im Zusammenhang mit Orden und Auszeichnungen des Regionalverbandes BSF anfallenden Tätigkeiten.
  6. Präsidiumsinterne Angelegenheiten werden in einer eigenen Geschäftsord- nung geregelt.

§ 12 Der Vorstand

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Regionalverbandes BSF  im Sinne des BGB bilden: 

  1. 1 der/die  Präsident/in, 
  2. zwei Vize-Präsidenten/innen
  3. jeder vertritt allein.
  4.  Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Vizepräsidenten/innen lediglich bei Verhinderung des/der Präsident/in vertreten. 
  5. Der/die Präsident/in, sowie die Vertreter nach Pkt. 2 können im Einzelfall (im Innenverhältnis) über 1.000 Euro verfügen.

§ 13 Fachausschüsse

  1. Zur Bearbeitung bestimmter  Aufgaben  im  Regionalverband  BSF  können durch Beschluss des  Präsidiums entsprechende  Fachausschüsse gebildet werden:     
    a) karnevalistischer Tanz ( Garde- u. Schautanz ),  
    b) Medienausschuss,  
    c) Orden und Ehrungen ,  
    d) Brauchtum,  
    e) Satzung und Recht,  
    f) Musikwesen
    g) Archiv,     
  2. Berufung und Erfüllung der Aufgaben der Fachausschüsse und deren Vorsitzenden  
    a) Die Berufung  der Vorsitzenden und der Mitglieder der Fachausschüsse erfolgt durch Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums.
    b) Die Erfüllung der Aufgaben der Fachausschüsse erfolgt auf der Basis der für den jeweiligen Fachausschuss erarbeiteten Richtlinien. Die  Erarbeitung dieser  Richtlinien  erfolgt durch die Fachausschüsse und werden vom Präsidium des Regionalverbandes BSF beschlossen

§ 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Regionalverbandes BSF ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Der Beschluß einer Satzungsänderung erfolgt nur durch die Mitgliederversammlung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
  2. Eine Satzungsänderung ist bei Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung  aufzuführen.  Der Wortlaut der  Satzungsänderung  ist der Einberufung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
  3. Das  geschäftsführende  Präsidium ist berechtigt,  redaktionelle Änderungen die durch das Registergericht angeordnet wurden, vorzunehmen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern. 

§ 16 Auflösung des Regionalverbandes BSF

  1. Der Beschluß Die Auflösung des Regionalverbandes  BSF  kann nur durch die Mitgliedeversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Abwicklung der Geschäfte bestimmt die Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren
  3. Das vorhandene  Vermögen wird an  das  Deutsche  Fastnachtmuseum in Kitzingen/Unterfranken übertragen
     Sollte das  Fastnachtmuseum bei Auflösung  des  Regionalverbandes  BSF nicht mehr existieren, so ist das vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden
     Voraussetzung  für die Übertragung oder  Verwendung des  Vermögens bei Auflösung des Regionalverbandes BSF ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese  angeführten  Ergänzungen  bzw. Änderungen wurden  bei der  Jahres- Hauptversammlung in Kaufbeuren am 21.4.2007 einstimmig beschlossen und sollen in der Satzung vom 24. April 2004  des  Regionalverbandes  BayerischSchwäbischer Fastnachtsvereine entsprechend ergänzt werden.
  Der Eintrag im Registergericht wurde mit der alten Satzung des  REGIONAL- VERBANDES BAYERISCH- SCHWÄBISCHER FASTNACHTSVEREINE e.V. unter Nr. VR 261 (AG Augsburg) vollzogen. 

Jane Doe

Web Designer

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