Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (Drs. 19/28164) wurde am 9.6.2021 beschlossen, der Bundesrat hat am 25. 6.2021 zugestimmt.

Durch das Gesetz soll europaweit eine Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden. Mit dem neuen Gesetz wird das Transparenzregister auf ein sog. Vollregister umgestellt.

Bislang gab es für Vereine in § 20 Abs. 2 GwG eine sog. Mitteilungsfiktion, nach der sich Vereine nicht gesondert im Transparenzregister eintragen lassen mussten. Der Gesetzentwurf sah eine Streichung dieser Pflicht vor.

Viele Verbände hatten den Mehraufwand beklagt. Der Bundestag hat daraufhin Erleichterungen für Vereine beschlossen. Dazu gehört die automatische Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister und Erleichterungen bei der Gebührenbefreiung.

Es wird ein § 20a GwG (Automatische Eintragung für Vereine) eingefügt, wonach für eingetragene Vereine nach § 21 BGB die Daten des Vereinsregisters in das Transparenzregister übernommen werden, ohne dass Vereine hierzu eine gesonderte Mitteilungen machen müssen. Vereine müssen nur dann aktiv werden, wenn diese nicht wirtschaftlich tätig sind oder der Vorstand nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Hinsichtlich der Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine reicht es künftig aus, dieses einmalig formlos zu beantragen.

Mit der Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters soll die Antragstellung auf Gebührenbefreiung zum 1.1.2024 ganz entfallen. Durch die Vernetzung mit dem Transparenzregister sollen Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, die Gebühren automatisch erlassen bekommen.

Jane Doe

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