Satzung des BSF

Satzung des Regionalverband Bayerisch-schwäbischer Fastnachtsvereine e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen: REGIONALVERBAND BAYERISCH-SCHWÄBISCHER FASTNACHTSVEREINE e.V. (im folgenden Regionalverband BSF genannt) und hat seinen Sitz in Lauingen an der Donau. Der Verband verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluß von im Regierungsbezirk Schwaben, des Freistaates Bayern, ansässigen Fastnachts-, Faschings- u. Karnevalsvereinen, -gesellschaften, Zünften u. Gilden, sowie fastnachtlichen Musikgruppen (Guggenmusiken, Fanfarenzüge, Schalmeienkapellen, Lumpenkapellen oder ähnliche), um:

  1. die Fastnacht, den Fasching, den Karneval, sowie fastnachtliches Brauchtum auf traditioneller und landschaftlich gebundener Grundlage besonders zu fördern. Dies soll insbesonders durch das Organisieren und Abhalten von Fastnachts-Seminaren, Narrensprüngen, Narrensitzungen, Fachkursen, Gardetraining, Gardebetreuung, Gardetanzturnieren, Kinder- /Jugendveranstaltungen und Jugendleiterseminaren erreicht werden.
  2. die Interessen der Mitglieder gegenüber dem BUND DEUTSCHER KARNEVAL, den Behörden, der Gema, und anderen Institutionen im Rahmen des Zweckverbandes zu vertreten.
  3. eine ständige Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen herzustellen.
  4. im Rahmen seiner Aufgaben ausschließlich  gemeinnützige Zwecke zu erfüllen. Mittel des  Verbandes  dürfen nur  zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln des Verbandes. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Innerhalb des Verbandes besteht eine Jugendorganisation. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des Verbandes in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das Verbandspräsidium.
  6. Innerhalb  des Verbandes besteht ein Zunftrat, in dem die im Verband angehörigen Zünfte organisiert sind.
    Der Zunftrat gibt sich selbst eine Zunftordnung, die vom Verbandspräsidium bestätigt wird.

§ 3 Mitglied in Dachverbänden

Der REGIONALVERBAND BSF sowie seine Mitgliedsvereine sind Mitglied im BUND DEUTSCHER KARNEVAL e.V. Die vom BDK im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Beschlüsse sowie dessen Satzung werden anerkannt.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Regionalverband BSF gliedert sich in:
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Gastmitglieder
    c) fördernde Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Schwaben des Freistaates Bayern haben, den Beitrag zum BDK über den Regionalverband BSF abführen und die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele verfolgen.

Gastmitglieder sind alle Mitglieder, die ihren Sitz außerhalb des Regierungsbezirkes Schwaben im Freistaat Bayern haben oder ihren BDK-Beitrag über einen anderen Landes- oder Regionalverband als den Regionalverband BSF abführen und die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele verfolgen.

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Bestrebungen des Regionalverband BSF ideell oder finanziell unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege der Fastnacht, des Faschings oder des Karnevals,  deren Erhaltung ihres Brauchtums oder den Regionalverband BSF besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, den der/die Ehrenpräsident/in gleichsteht, können an allen Versammlungen beratend teilnehmen.  Sie haben Rederecht bei Versammlungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme von Mitgliederna) Antragstellung: Die Aufnahme von ordentlichen Gastmitgliedern oder fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Präsidium des Regionalverbandes BSF. Das Präsidium prüft, ob die Grundvoraussetzungen zur Aufnahme erfüllt sind.
    b) Aufnahme: Die Aufnahme erfolgt nach formeller Prüfung durch das Präsidium und anschliessender Zustimmung durch die folgende Mitgliederversammlung. Bei dieser Mitgliederversammlung muss sich der Antragsteller persönlich vorstellen.
    c) Ablehnung: Wird ein Antragsteller zur Aufnahme als Mitglied abgelehnt, so teilt das Präsidium dies dem Betroffenen umgehend und unter Angabe der Gründe mit.
  2. Aufnahme von Gastmitglieder
    Gastmitglieder werden entsprechend § 5 Abs. 1. vom Präsidium des Regionalverbandes BSF der Mitgliederversammlung zur Aufnahme vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme eines Gastmitgliedes.
  3. Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsident/in werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Präsidiums im Regionalverband BSF durch die Mitgliederversammlung ernannt. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluß
    c) Auflösung einer Gesellschaft, eines Vereines, einer Zunft, Gilde oder fastnachtlichen Musikgruppe
    d) Tod eines fördernden Mitgliedes, Ehrenmitgliedes oder eines/einer Ehrenpräsidenten/in.
  5. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss dem Präsidium durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
  6. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium des Regionalverbandes BSF nach Anhörung des Auszuschließenden. Gegen den Beschluß des Präsidiums ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlußgründe zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung in letzter Instanz. Dabei sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Ausschlußgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse.
    b) Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Regionalverbandes BSF.
    c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und die Gastmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Regionalverbandes BSF teilzunehmen. Sie können Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen einbringen und haben Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten können an allen Versammlungen beratend teilnehmen. Sie haben Rederecht bei Versammlungen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse des Regionalverbandes BSF und seiner Organe zu beachten und einzuhalten.
Die festgelegten Beiträge sind fristgemäß bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu bezahlen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen beim Eintritt in den Regionalverband BSF eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe dieses Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ordentliche Mitglieder führen den Jahresbeitrag zum BDK über den Regionalverband BSF ab.
  4. Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden durch das Präsidium des Regionalverbandes BSF festgelegt.
  5. Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident/in sind beitragsfrei.
  6. Die Beiträge werden mittels Bankeinzugsverfahren bezahlt.

§ 8 Organe des Regionalverbandes BSF

Die Organe des Regionalverbandes BSF sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Das geschäftsführende Präsidium
  4. Der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Gastmitgliedern, den Mitgliedern des Präsidiums, den vom geschäftsführenden Präsidium ernannten Mitgliedern der Fachausschüsse, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern und dem/der Ehrenpräsidenten/in. Sie wird durch das geschäftsführende Präsidium einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    a) jährlich einmal in der Zeit bis zum 30.04.
    b) auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitgliedern und Gastmitgliedern und unter Angabe von Gründen als außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang beim Präsidium.
  3. Die Einberufung erfolgt durch das geschäftsführende Präsidium schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Versammlung und unter Angabe der Tagesordnung. Sie kann mit einer kürzeren Frist gemäß § 9 Absatz 2b) stattfinden, wenn es der Zweck verlangt.
  4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.
  5. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Regionalverbandes BSF gem. § 4 Abs. 1. a) – d)
  6. Stimmberechtigt sind die Mitglieder wie folgt:
    a) ordentliche Mitglieder mit je 2 Stimmen
    Gastmitglieder mit je 1 Stimme
    b) Das Stimmrecht wird von den satzungsmäßigen Vertretern oder bevollmächtigten Delegierten der Mitglieder ausgeübt.
    c) Mitglieder des Präsidiums und die vom Präsidium ernannten Vorsitzenden der Fachausschüsse (oder deren Stellvertreter) haben je 1 Stimme.
    d) Natürliche Personen haben bei Häufung von Funktionen nur eine Stimme.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, des Verbandsjugendleiters/der Verbandsjugendleiterin, des Zunftrates und der Fachausschüsse.
    b) des Kassenberichtes des Schatzmeister/der Schatzmeisterin und des Berichterstattung des Kassenprüfers, der Kassenprüferinnen.
    c) Entlastung des Präsidiums.
    d) Wahl des geschäftsführenden Präsidiums und 2 Kassenprüfer/innen.
    e) Wahl eines notwendigen 2. Schatzmeister/in oder eines notwendigen 2. Schriftführers/in
    f) Bekanntgabe des Verbandsjugendleiters und der Zunftleitung.
    g) Satzungsänderungen
    h) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/innen
    k) Aufnahme von Mitgliedern
    l) Mitgliedsausschluss in letzter Instanz

§10 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    a) dem/der Präsidenten/in
    b) zwei Vize-Präsidenten/innen
    c) dem Schriftführer/der Schriftführerin
    d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    e) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    f) dem Ordenskanzler/der Ordenskanzlerin
    g) dem Verbandsjugendleiter/der Verbandjugendleiterin
    h) dem Vertreter des Zunftrates
    i) drei Beisitzern/innen wenn erforderlich
    j) einem zweiten Schatzmeiste/Schatzmeisterin
    k) sowie einem zweiten Schriftführer/Schriftführerin
    ,die auf Beschluß des Präsidiums berufen werden können. (Die Zustimmung der nachfolgenden Mitgliederversammlung ist erforderlich) dem/der Ehrenpräsidenten/in –ohne Stimmrecht mit lediglich beratender Funktion.
  2. Das Präsidium wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Geheime Wahl muß durchgeführt werden, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt oder die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Wählbar sind alle Mitglieder eines ordentlichen Mitgliedes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Verbandsjugendleiter/die Verbandsjugendleiterin wird von der Verbandsjugendversammlung gewählt und hat Sitz und Stimm recht im geschäftsführenden Präsidium. Seine/ihre Wahl durch die Verbandsjugendversammlung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  4. Der Zunftrat wird von der Zunftversammlung gewählt und hat Sitz und Stimmrecht im geschäftsführenden Präsidium. Seine Wahl ist durch die Zunftversammlung in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  5. Mindestens 1 x jährlich muß eine Präsidiums-Sitzung stattfinden. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Scheidet während der 3 Jahre ein Mitglied des Präsidiums aus, so kann das geschäftsführende Präsidium einen kommissarischen Vertreter/eine Vertreterin bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
  7. Das Präsidium hat die Vorlagen des geschäftsführenden Präsidiums für die Mitgliederversammlung zu beraten, eigene Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuzuleiten und das geschäftsführende Präsidium in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  8. Präsidiumsinterne Angelegenheiten werden in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Das geschäftsführende Präsidium

  1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
    a) der/die Präsident/in,
    b) zwei Vize-Präsidenten/innen,
    c) der/die Schriftführer/in,
    d) der/die Schatzmeister/in,
    e) der/die Ordenskanzler/in,
    f) der/die Verbandsjugendleiter/in,
    g) der Zunftrat
  2. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen insbesonders:
    a) die Geschäftsführung des Regionalverbandes BSF.
    b) die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Präsidium gefassten Beschlüsse.
    c) die Verwaltung des Vermögens des Regionalverbandes BSF.
  3. Der Präsident/die Präsidentin, bei seiner/ihrer Verhinderung, einer der beiden Vize-Präsidenten/innen leitet die Mitgliederversammlung und die Herbst-Präsidialsitzungen und überwacht den Geschäftsgang.
  4. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten. Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung der Organe hat er/sie eine Niederschrift anzufertigen, die den Gang der Versammlung bzw. Sitzung im wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
  5. Dem Ordenskanzler/der Ordenskanzlerin obliegen alle im Zusammenhang mit Orden und Auszeichnungen des Regionalverbandes BSF anfallenden Tätigkeiten.
  6. Präsidiumsinterne Angelegenheiten werden in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Der Vorstand

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Regionalverbandes BSF im Sinne des BGB bilden:

  1. der/die Präsident/in,
  2. zwei Vize-Präsidenten/innen,
  3. jeder vertritt allein.
  4. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Vizepräsidenten/innen lediglich bei Verhinderung des/der Präsident/in vertreten.
  5. Der/die Präsident/in, sowie die Vertreter nach Pkt. 2 können im Einzelfall (im Innenverhältnis) über 1.000 Euro verfügen.

§ 13 Fachausschüsse

  1. Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben im Regionalverband BSF können durch Beschluss des Präsidiums entsprechende Fachausschüsse gebildet werden:
    a) karnevalistischer Tanz ( Garde- u. Schautanz ),
    b) Medienausschuss,
    c) Orden und Ehrungen ,
    d) Brauchtum,
    e) Satzung und Recht,
    f) Musikwesen
    g) Archiv
  2. Berufung und Erfüllung der Aufgaben der Fachausschüsse und deren Vorsitzenden
    a) Die Berufung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Fachausschüsse erfolgt durch Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums.
    b) Die Erfüllung der Aufgaben der Fachausschüsse erfolgt auf der Basis der für den jeweiligen Fachausschuss erarbeiteten Richtlinien. Die Erarbeitung dieser Richtlinien erfolgt durch die Fachausschüsse und werden vom Präsidium des Regionalverbandes BSF beschlossen.

§ 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Regionalverbandes BSF ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Der Beschluß einer Satzungsänderung erfolgt nur durch die Mitgliederversammlung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Eine Satzungsänderung ist bei Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung aufzuführen. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist der Einberufung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
  3. Das geschäftsführende Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, die durch das Registergericht angeordnet wurden, vorzunehmen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern.

§ 16 Auflösung des Regionalverbandes BSF

  1. Der Beschluß Die Auflösung des Regionalverbandes BSF kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Abwicklung der Geschäfte bestimmt die Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren.
  3. Das vorhandene Vermögen wird an das Deutsche Fastnachtmuseum in Kitzingen/Unterfranken übertragen
    Sollte das Fastnachtmuseum bei Auflösung des Regionalverbandes BSF nicht mehr existieren, so ist das vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
    Voraussetzung für die Übertragung oder Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Regionalverbandes BSF ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese angeführten Ergänzungen bzw. Änderungen wurden bei der Jahres-Hauptversammlung in Kaufbeuren am 21.4.2007 einstimmig beschlossen und sollen in der Satzung vom 24. April 2004 des Regionalverbandes Bayerisch-Schwäbischer Fastnachtsvereine entsprechend ergänzt werden.
Der Eintrag im Registergericht wurde mit der alten Satzung des REGIONAL-VERBANDES BAYERISCH-SCHWÄBISCHER FASTNACHTSVEREINE e.V. unter Nr. VR 261 (AG Augsburg) vollzogen.

Jane Doe

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